VERBOTENE ODER EINGESCHRÄNKTE GEGENSTÄNDE

Persönliche Pflege- und medizinische Artikel


Auch wenn viele Gegenstände aufgrund unserer Richtlinien für besondere Gegenstände gestattet sind, überprüfen Sie die verbotenen Gegenstände.

PERSÖNLICHE PFLEGEARTIKEL

Weitere Einzelheiten zu persönlichen Pflegeartikeln finden Sie in unseren Richtlinien für medizinischen Sauerstoff oder für Reisen mit medizinischen Geräten.

  • Persönliche Sauerstoffbehälter und Zylinder, Tanks oder andere Behälter, die komprimierten oder flüssigen Sauerstoff enthalten, einschließlich „Sauerstoff in Dosen“, „Freizeitsauerstoff“ und „aromatisierter Sauerstoff“, sind in der Flugzeugkabine, im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck verboten. Erfahren Sie mehr über von der Bundesluftfahrtbehörde zugelassenen Sauerstoffbehälter (POC) und Einschränkungen.
  • Pro Passagier ist nur ein mit Butangas betriebener Lockenstab im Handgepäck erlaubt. Ersatzpatronen dürfen nicht mitgeführt werden und der Lockenstab muss mit einer Schutzhülle versehen sein. Die Benutzung des Lockenstabes ist während des gesamten Fluges streng untersagt. Mit Butangas betriebene Lockenstäbe dürfen bei Flügen in die Schweiz generell nicht mitgeführt werden.
  • Andere Pflegeprodukte wie Parfüm oder Haarspray sind im aufgegebenen Gepäck gestattet, wenn es sich um weniger als 16 Unzen je Packung und um insgesamt weniger als 70 Unzen handelt. Alle Gegenstände müssen den TSA-Bestimmungen entsprechen.

MEDIZINISCHE GERÄTE UND ROLLSTÜHLE

Wir unterstützen Sie bei der Mitnahme von benötigten Gegenständen. Persönliche medizinische Geräte und Rollstühle müssen die Richtlinien unter Serviceleistungen für barrierefreies Reisen erfüllen und vor Reiseantritt von Delta genehmigt werden. Flüssiger Sauerstoff ist nicht gestattet.

ROLLSTÜHLE BZW. GEHHILFEN MIT LITHIUM-IONEN-AKKUS

Lithium-Ionen-Akkus für Mobilitätshilfen, die den unten aufgeführten bundesweiten Bestimmungen entsprechen, sind auf Passagierflugzeugen gestattet.

Für Mobilitätshilfen mit Lithium-Ionen-Akku, bei denen sich der Akku leicht entnehmen lässt, dürfen Kunden zwei (2) Ersatzakkus mit weniger als 160 Wh oder einen (1) Ersatzakku mit weniger als 300 Wh mitnehmen.

Bei Gehhilfen mit integrierten Lithium-Batterien gibt es keine Größenbeschränkung für Batterien.

Andere Anforderungen für Lithium-Ionen-Akkus:

  • Die Akkukontakte müssen gegen Kurzschluss gesichert sein.
  • Der Akku muss nach UN Part III, Section 38,3 geprüft worden sein.

ROLLSTÜHLE BZW. GEHHILFEN MIT AUSLAUFSICHEREN UND NICHT AUSLAUFSICHEREN BATTERIEN

Rollstühle und Gehhilfen mit Batterien sind als aufgegebenes Gepäck gestattet, sofern sie die Richtlinien sowohl für Batterien mit Auslaufgefahr (Nasszellen) als auch Batterien ohne Auslaufgefahr (Gel) erfüllen:

  • Die Batterie kann visuell überprüft und abgeklemmt werden.
  • Die Kontakte müssen gegen Kurzschluss gesichert sein.
  • Die Batterie kann sicher am Rollstuhl oder der Mobilitätshilfe befestigt werden.

Hinweis: Wenn der Rollstuhl nicht in einer aufrechten Position im Flugzeug untergebracht werden kann, müssen Batterien mit Auslaufgefahr (Nasszellen) entfernt und in speziellen von Delta zur Verfügung gestellten Behältern aufbewahrt werden.