USA – Airline-Grundrechtecharta für Passagiere mit Behinderungen


Die Grundrechtecharta für Passagiere mit Behinderungen beschreibt die Rechte von Passagieren mit Behinderungen gemäß dem Air Carrier Access Act, wenn sie mit einer Fluggesellschaft, in diesem Fall Delta Air Lines, ab den USA, in die USA und innerhalb der USA fliegen.

I. Das Recht, mit Würde und Respekt behandelt zu werden


Eine Fluggesellschaft, einschließlich ihrer Mitarbeiter und Auftragnehmer, darf eine Person mit Behinderung nicht wegen der Behinderung diskriminieren.

  • Zum Beispiel darf eine Fluggesellschaft die Beförderung oder andere Dienstleistungen nicht aufgrund einer Behinderung oder des daraus resultierenden Aussehens oder unfreiwilligen Verhaltens verweigern.
  • Eine Fluggesellschaft darf Fluggäste mit Behinderungen nicht auffordern, besondere Services anzunehmen oder Einschränkungen zu akzeptieren, die nicht für andere Passagiere gelten, ausgenommen dass Passagiere mit Behinderung möglicherweise früher einchecken, einen Hinweis oder entsprechende Belege rechtzeitig vorlegen oder vor dem Boarding bestimmte Services im Zusammenhang mit Behinderungen in Anspruch nehmen müssen.
  • Mitarbeiter von Fluggesellschaften, die mit Reisenden zu tun haben, müssen geschult werden, um die Bedürfnisse von Passagieren mit Behinderungen zu erkennen und dafür zu sorgen, dass sie sicher befördert und mit Würde behandelt werden.
  • Mitarbeiter und Auftragnehmer von Fluggesellschaften müssen mindestens alle drei Jahre eine Auffrischungsschulung erhalten. Beschwerdebearbeiter (Experten der Fluggesellschaften für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Behinderungen) müssen jährlich eine Auffrischungsschulung erhalten.

II. Das Recht, Informationen über Dienstleistungen, das Flugzeug und mögliche Beschränkungen zu erhalten


Fluggesellschaften müssen Reisenden mit Behinderungen auf Anfrage Informationen über die ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Services bereitstellen. Die Informationen müssen spezifisch für das für den Flug eingeplante Flugzeug sein, es sei denn, dies ist nicht machbar (z. B. wegen unvorhersehbarem Flugzeugtausch).

Die Informationen, die Fluggesellschaften bereitstellen müssen, umfassen:

  • Alle flugzeugbezogenen, servicebezogenen oder sonstigen Einschränkungen der Fähigkeit, Passagiere mit einer Behinderung unterzubringen, z. B. Einschränkungen beim Boarding (Fluggesellschaften müssen diese Informationen jedem Passagier zur Verfügung stellen, der angibt, dass er oder sie einen Rollstuhl für das Boarding verwendet, selbst wenn er oder sie die Informationen nicht angefordert hat).
  • Jegliche Einschränkungen der Verfügbarkeit von Stauraum im Flugzeug.
  • Informationen über Hilfsmittel.
  • Die spezifische Position der Sitze mit beweglichen Armlehnen am Gang.
  • Ob das Flugzeug über eine barrierefreie Toilette verfügt.
  • Die Arten von Services, die auf dem Flug nicht verfügbar sind.

III. Das Recht, Informationen in einem barrierefreien Format zu erhalten


Die primäre Website einer Fluggesellschaft muss barrierefrei sein, wenn die Fluggesellschaft ein Flugzeug mit mehr als 60 Sitzplätzen verwendet. Darüber hinaus müssen Fluggesellschaften sicherstellen, dass alle Automaten, die nach Dezember 2016 an US-Flughäfen mit 10.000 oder mehr Flügen pro Jahr installiert wurden, barrierefrei sind, bis 25 % aller Automaten an einem Flughafen barrierefrei sind. 

Passagiere, die in der Sehkraft oder dem Hörvermögen beeinträchtigt sind, müssen am Flugsteig, im Ticketbereich, am Kundendienstschalter und im Flugzeug Zugang zu denselben Reiseinformationen bekommen wie andere Passagiere (solange dies die Sicherheitspflichten der Fluggesellschaften nicht beeinträchtigt). 

Die Fluggesellschaften müssen das Personal schulen, um Anfragen nach Kommunikation zu erkennen. Das Personal muss geschult werden, um die gängigsten Methoden zur Kommunikation mit blinden, tauben oder schwerhörigen Personen einsetzen zu können, die leicht zugänglich sind, z. B. das Schreiben von Notizen. Das Personal muss auch geschult werden, etablierte Mittel zur Kommunikation mit taubblinden Passagieren zu verwenden, wenn diese verfügbar sind, z. B. das Aushändigen von Blindenschriftkarten, wenn verfügbar, das Lesen eines Informationsblattes, das ein Passagier bereitstellt, oder die Kommunikation über einen Dolmetscher.

IV. Das Recht auf barrierefreie Flughafeneinrichtungen


Sowohl Fluggesellschaften als auch US-Flughafenbetreiber sind für die Barrierefreiheit der Flughafeneinrichtungen verantwortlich. Der Air Carrier Access Act (ACAA) und die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums in 14 CFR Part 382 nennen die Verpflichtungen der Fluggesellschaften. Für US-Flughafenbetreiber gelten weitere Bundesgesetze und -vorschriften, z. B. Americans with Disabilities Act (ADA), Section 504 of the Rehabilitation Act 1973 und deren Durchführungsvorschriften. Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber sind verpflichtet, die Barrierefreiheit der Flughafeneinrichtungen sicherzustellen.

Diese Grundrechtecharta beschreibt die Verpflichtungen von Fluggesellschaften gemäß ACAA. Grundsätzlich müssen Fluggesellschaften sicherstellen, dass Terminaleinrichtungen, die sie besitzen, leasen oder kontrollieren, für Passagiere mit Behinderungen an US-Flughäfen leicht zugänglich und verwendbar sind und an ausländischen Flughäfen leicht verwendbar sind. Flughäfen sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der Vorschriften für Einrichtungen zu gewährleisten, die sie besitzen, betreiben oder an Dritte, einschließlich Fluggesellschaften, vermieten. Die Fluggesellschaften müssen eine barrierefreie Route zwischen dem Flugsteig und dem Boarding-Standort des Flugzeugs sicherstellen. Wenn das Boarding zu ebener Erde nicht verfügbar ist, z. B. über eine Jet Bridge, müssen Fluggesellschaften und US-Flughäfen sicherstellen, dass Rampen oder mechanische Aufzüge für die meisten Flüge verfügbar sind. Fluggesellschaften müssen in Zusammenarbeit mit Flughafenbetreibern am Flughafen auch Ruhebereiche für Servicetiere bereitstellen.

V. Das Recht auf Unterstützung an Flughäfen


Passagiere mit Behinderungen müssen auf Anfrage von ordnungsgemäß geschultem Personal der Fluggesellschaft unverzüglich und rechtzeitig Unterstützung beim Ein- und Aussteigen erhalten. Dabei ist Folgendes erforderlich:

  • Die Unterstützung durch das Personal und die Nutzung von Rollstühlen, zugänglichen motorisierten Wagen, Boarding-Rollstühlen, Bord-Rollstühlen und Rampen oder mechanischen Aufzügen, je nach Bedarf.
  • Unterstützung auf dem Weg vom Bordstein zum Flugzeug, beim Transport zwischen den Flugsteigen bei Anschlussflügen sowie Unterstützung auf dem Weg vom ankommenden Flug zum Bordstein zur Abholung.
  • Unterstützung beim Zugang zu wichtigen Funktionsbereichen des Terminals, wie z. B. dem Ticketschalter oder der Gepäckausgabe, oder zu einem Toiletteneingang (falls die Zeit dies zulässt).
  • Begleitung eines Passagiers mit einem Servicetier zu einem Toilettenbereich für Tiere an einem US-Flughafen.

Passagiere, die vor der Ankunft am Flughafen Hilfe anfordern, müssen sich nach der Ankunft am Flughafen oder am Flugsteig beim Personal der Fluggesellschaft ausweisen, um die Hilfe zu erhalten.

Fluggesellschaften dürfen den Passagier nicht auffordern, eine bestimmte Form der Unterstützung anzunehmen, die er nicht anfordert (z. B.: einen Rollstuhl zu akzeptieren, wenn ein Blindenführer angefordert wurde).

Außerdem darf die Fluggesellschaft einen Passagier nicht länger als 30 Minuten unbeaufsichtigt in einem Rollstuhl etc. sitzen lassen, in dem der Passagier nicht eigenständig mobil ist.

VI. Das Recht auf Unterstützung im Flugzeug


Fluggesellschaften müssen einem Passagier mit einer Behinderung, der am Flugsteig angibt, mehr Zeit oder Hilfe beim Boarding, Platznehmen oder Verstauen von Hilfsmitteln zu benötigen, die Möglichkeit geben, vor allen anderen Passagieren an Bord zu gehen.

  • Ausnahmen gelten, wenn eine Fluggesellschaft mit freier Sitzplatzwahl vom US-Verkehrsministerium die Genehmigung erhalten hat, dass Passagiere mit mehr Zeitbedarf den Einstieg nach dem Boarding einer ersten Gruppe von Fluggästen, aber vor allen weiteren Passagieren vornehmen.

Passagiere mit Behinderungen müssen auf Anfrage von ordnungsgemäß geschultem Personal der Fluggesellschaft unverzüglich und rechtzeitig beim Einstieg und Ausstieg Hilfe erhalten.

  • Dazu gehört auch die Unterstützung beim Weg zum und vom Sitzplatz.
  • Wenn keine ebenen Ladebrücken verfügbar sind, muss an den meisten US-Flughäfen eine Hebevorrichtung bereitgestellt werden, um Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher ein- und aussteigen zu lassen, außer bei kleineren Flugzeugen (weniger als 19 Sitzplätze).
  • Für kleinere Flugzeuge und nicht-primäre US-Flughäfen oder ausländische Flughäfen müssen Fluggesellschaften die Unterstützung beim Ein- und Aussteigen durch alle verfügbaren Mittel sicherstellen, die für den Passagier akzeptabel sind.
  • Die Fluggesellschaften dürfen jedoch niemals einen Fluggast von Hand in ein Flugzeug tragen lassen (d. h. das Personal hebt den Körper eines Fluggastes mit den Armen hoch), sofern kein Notfall vorliegt.

Sobald ein Passagier mit einer Behinderung an Bord gegangen ist, müssen die Fluggesellschaften auf Anfrage Unterstützung leisten, z. B.:

  • Beim Weg zur oder von der Toilette, einschließlich der Verwendung eines Stuhls zur Unterstützung, falls gewünscht.
  • Verstauen und Aushändigen von Handgepäck, einschließlich Hilfsgeräten.

VII. Das Recht, mit einem Hilfsgerät oder Servicetier zu reisen


Reisen mit Hilfsgeräten im Flugzeug

Fluggesellschaften müssen Hilfsgeräte als Handgepäck in der Kabine kostenlos mitführen, wobei die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind.

  • Dazu gehören medizinische Geräte und/oder eine persönliche Bedarfsmenge an Medikamenten, die dem Passagier bezogen auf seine Behinderung helfen.
  • Hilfsgeräte dürfen nicht auf die Handgepäckgrenze des Passagiers angerechnet werden.
  • Für mindestens einen zusammenklappbaren manuellen Rollstuhl normaler Größe in jedem Flugzeug ab 100 Passagiersitzen muss die bevorzugte Verstaumöglichkeit in der Kabine (entweder ein Schrank oder eine Reihe von Sitzen, die für das Anlegen von Sitzgurten vorgesehen sind) verfügbar sein.
  • Fluggesellschaften, die Sitzgurte verwenden, müssen mindestens 2 solchen Rollstühlen Platz bieten, wenn das Verstauen des zweiten Rollstuhls die Passagiere nicht dazu zwingt, sich umzusetzen.
  • Diese Anforderungen an eine vorrangige Verstauung gelten nicht für ältere Flugzeuge.

Manuelle Rollstühle, die nicht in der Kabine transportiert werden können, müssen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen im Frachtraum transportiert werden. Fluggesellschaften müssen einen batteriebetriebenen Rollstuhl akzeptieren, wenn er in den Frachtraum passt und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen transportiert werden darf. Die Fluggesellschaften müssen auch die Überprüfung und rechtzeitige Rückgabe von Hilfsgeräten am Flugsteig zur Verwendung im Terminal sicherstellen. Sollte eine Fluggesellschaft den Rollstuhl oder ein anderes Hilfsgerät verlieren, beschädigen oder zerstören, muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises des Rollstuhls oder Geräts leisten.

Reisen mit Servicetieren

Fluggesellschaften müssen einen Servicehund für einen Passagier mit einer Behinderung in der Flugzeugkabine erlauben, es sei denn:

  • Der Hund stellt eine direkte Bedrohung für die Gesundheit oder Sicherheit anderer dar;
  • Der Hund verursacht eine erhebliche Störung oder verhält sich in der Kabine oder im Bereich des Flugsteigs unangemessen;
  • Die Beförderung des Hundes würde gegen ein US-amerikanisches oder ausländisches Gesetz verstoßen;
  • Aktuelle DOT-Formulare wurden nicht wie von der Fluggesellschaft für die Reise gefordert bereitgestellt.

Eine Entscheidung des Personals der Fluggesellschaft, die Beförderung eines Servicehundes mit dem Passagier zu verweigern, muss auf einer individuellen und objektiven Bewertung des Hundes basieren, die die Art des Risikos und die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass ein Schaden tatsächlich oder weiterhin auftritt. Bei der Bewertung muss auch berücksichtigt werden, ob Abhilfe möglich ist.

Fluggesellschaften dürfen die Beförderung des Servicehundes nicht verweigern, wenn es Mittel gibt, dem Problem abzuhelfen.

VIII. Das Recht auf adäquate Sitzplätze


Die Fluggesellschaften müssen Passagieren spezifische Sitzplätze zur Verfügung stellen, die beim Personal der Fluggesellschaft einen solchen Bedarf anmelden, wenn ein solcher Sitzplatz in derselben Serviceklasse im Flugzeug vorhanden ist:

  • Bewegliche Armlehne am Gang – Wenn der Passagier einen Gangstuhl für das Boarding nutzt und nicht ohne Probleme eine feste Armlehne überwinden kann.
  • Sitz hinter einer Stirnwand oder anderer Sitzplatz – Wenn der Passagier mit einem Servicetier reist, das am besten auf einem eigenen Sitzplatz untergebracht ist.
  • Mehr Beinfreiheit – Wenn der Passagier ein versteiftes oder bewegungsunfähiges Bein hat.
  • Nebensitz – Für einen Begleiter, der eine bestimmte Art von Unterstützung leistet, wie z. B.:
    • Ein persönlicher Betreuer, der eine Funktion ausführt, die nicht vom Personal der Fluggesellschaft ausgeführt werden soll, z. B. Unterstützung eines Passagiers beim Essen;
    • Ein Vorleser für einen blinden oder sehbehinderten Passagier;
    • Ein Dolmetscher für einen tauben oder schwerhörigen Passagier; oder
    • Ein Sicherheitsassistent, wenn ein Passagier mit einer Behinderung nicht bei der eigenen Evakuierung helfen kann.

Für andere Passagiere, die oben nicht angegeben sind, müssen die Fluggesellschaften eine Sitzplatzzuweisung bereitstellen, die der Behinderung am besten entspricht, wenn der Passagier die Anforderungen der Fluggesellschaft erfüllt.

Fluggesellschaften müssen solche Sitzplätze über eine der folgenden 3 Methoden bereitstellen: die Blockiermethode, die Prioritätsmethode oder das Preboarding (wenn die Fluggesellschaft keine Sitzplatzzuweisungen vorsieht). Besuchen Sie die Seite DOT Seating Accommodation Methods, um mehr über diese Methoden und die Verfahrensweisen der größten US-Fluggesellschaften und deren Betriebspartner zu erfahren, die etwa 95 Prozent des Inlandsflugverkehrs ausmachen. Informationen zu Sitzplatzvergabe-Methoden bestimmter ausländischer Fluggesellschaften werden ebenfalls bereitgestellt.

IX. Das Recht auf barrierefreie Funktionen in Flugzeugen


Neue Flugzeuge, die nach April 1992 an US-Fluggesellschaften an ausländische Fluggesellschaften nach Mai 2010 ausgeliefert wurden, müssen über zugängliche Funktionen verfügen:

  • Bewegliche Armlehnen am Gang an der Hälfte der Gangsitze, wenn das Flugzeug 30 oder mehr Sitze hat.
    • Das DOT hat einigen Fluggesellschaften genehmigt, den Zweck dieser Anforderung auf alternative Weise zu erfüllen, wenn sie Passagieren mit Behinderungen im Wesentlichen die gleiche oder eine größere Barrierefreiheit bieten.
  • Bevorzugter Stauraum für Rollstühle in der Kabine für Flugzeuge mit 100 oder mehr Sitzplätzen.
  • Mindestens eine barrierefreie Toilette, wenn das Flugzeug mehr als einen Gang hat.
  • Ein Rollstuhl an Bord, wenn das Flugzeug über eine barrierefreie Toilette verfügt oder der Passagier die Fluggesellschaft im Voraus darüber informiert, dass er eine nicht-barrierefreie Toilette verwenden kann und einen Stuhl an Bord benötigt, um sie zu erreichen.

Fluggesellschaften mit älteren Flugzeugen mit 30 oder mehr Sitzplätzen, die die Gangsitze ersetzen, müssen sicherstellen, dass die Hälfte dieser Sitzplätze über bewegliche Armlehnen zum Gang verfügt. Wenn eine Fluggesellschaft eine Toilette in einem Doppelgangflugzeug ersetzt, muss eine barrierefreie Toilette vorhanden sein.

X. Das Recht auf die Lösung von Problemen in Bezug auf Behinderungen


Fluggesellschaften müssen einen Verantwortlichen für die Bearbeitung von Beschwerden (Complaint Resolution Official, CRO) zur Verfügung stellen. Dies kann telefonisch erfolgen.

  • Der CRO sollte als Experte für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Behinderungen geschult werden und in der Lage sein, solche Probleme vor Ort zu lösen.
    • Passagiere mit Behinderungen, die mit einer Flugreise nicht zufrieden sind, können eine Beschwerde bei der Fluggesellschaft oder beim DOT einreichen. Beschwerden zu Problemen, die in der Verantwortung des Flughafens liegen, können beim Flughafen, bei der FAA oder beim DOJ eingereicht werden.
  • Fluggesellschaften müssen innerhalb von 30 Tagen schriftlich auf Probleme im Zusammenhang mit Behinderungen reagieren und diese direkt ansprechen. Fluggesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Beschwerden zu bearbeiten, die mehr als 45 Tage nach dem Vorfall eingereicht wurden, es sei denn, die Beschwerde wird vom Verkehrsministerium der USA (DOT) an die Fluggesellschaft weitergeleitet.
  • Das DOT wird alle Beschwerden im Zusammenhang mit Behinderungen, die es innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erhält, an die Fluggesellschaft weiterleiten.
  • Das DOT untersucht alle Beschwerden im Zusammenhang mit Behinderungen, die es erhält, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen den Air Carrier Access Act vorliegt.
  • Passagiere mit Behinderungen, die dringende Fragen zu ihren Rechten haben, sollten sich an den CRO der Fluggesellschaft wenden. Fluggesellschaften müssen an jedem Flughafen, an dem sie operieren, während der gesamten Zeit, in der die Fluggesellschaft an diesem Flughafen tätig ist, über einen CRO verfügen. Passagiere können sich auch unter 1-800-778-4838 an die DOT-Hotline für Behinderungen wenden. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:30 bis 17:00 Uhr erreichbar.