Besondere Gegenstände

Verderbliche und eingeführte Waren


Falls Sie verderbliche oder eingeführte Waren mit auf Ihren Flug nehmen, überprüfen Sie die Richtlinien für die Mitnahme dieser Gegenstände.

Verderbliche Waren

Sowohl essbare als auch nicht essbare verderbliche Waren sind als Teil Ihres Handgepäcks an Bord erlaubt, solange keine Verletzung der Bestimmungen für Agrareinfuhren des Ziellandes vorliegt.


Verderbliche Ware umfasst:

  • Frische bzw. gefrorene Nahrungsmittel, einschließlich Obst und Gemüse
  • Fleisch, Fisch, Geflügel oder Backwaren
  • Verschiedene Sorten von Blumen, einschließlich Schnittblumen, Blumengestecken und Gemüsepflanzen

Falls einer Ihrer Gegenstände nicht den Größen- bzw. Gewichtsbeschränkungen von Delta für Handgepäck entspricht, können wir ihn als aufgegebenes Gepäck annehmen, nachdem Sie am Flughafen bei einem Mitarbeiter am Flugsteig ein Haftungsbeschränkungsformular ausgefüllt haben. Delta übernimmt keinerlei Verantwortung für jegliche verderbliche Ware, die während des Transports verdirbt oder schlecht wird.

Eingeführte Waren

Wir erlauben den Import bestimmter Waren unter Vorlage eines ATA-Zollbegleitscheins. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein spezielles, internationales Zollformular zur befristeten Einfuhr bestimmter begleiteter bzw. unbegleiteter Waren in teilnehmende Länder für die Dauer eines Jahres.

Zollbeamte in mehr als 75 teilnehmenden Ländern akzeptieren den Zollbegleitschein als Garantie dafür, dass alle Zollgebühren und Gewerbesteuern bezahlt werden, wenn einer der betroffenen Gegenstände innerhalb des zulässigen Zeitraums nicht wieder ausgeführt wird. Zollbegleitscheine gelten nicht für Konsumgüter, Einwegartikel oder Postverkehr. Spezielle TECRO/AIT-Zollbegleitscheine ermöglichen die zollfreie Einfuhr von Warenmustern und Berufsausrüstung nach Taipeh.

Die ATA-Zollbegleitschein-Konvention sieht für folgende Warenkategorien die Ausstellung eines Zollbegleitscheins vor:

  • Warenmuster – jeder Gegenstand, der vorübergehend nur für die Absicht der Darstellung oder Vorführung zu Werbezwecken eingeführt wird.
  • Berufsausrüstung – Ausrüstung, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt wird. Dies umfasst unter anderem Ausrüstung für Presse, Fernsehen, Werbung, Kameraleute, Gerätschaften zum Reparieren oder Testen von Maschinen, Werkzeuge oder Sportartikel, technische, Konstruktions-, chirurgische, elektrische, archäologische, musikalische oder Unterhaltungsausrüstung.
  • Ausstellungen und Messen – Dazu gehören unter anderem Handels-, Agrar-, Handwerks- und ähnliche Ausstellungen, Ausstellungen oder Konferenzen, die hauptsächlich für einen wohltätigen Zweck organisiert wurden, und Ausstellungen, die für eine beliebige Sparte des Lernens, der Kunst, des Handwerks, des Sports, wissenschaftlicher, bildender oder kultureller Aktivität werben.

Um herauszufinden, ob ein bestimmtes Land ATA-Zollbegleitscheine akzeptiert oder für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte an:

United States Council for International Business
1212 Avenue of the Americas
New York, NY 10036
Telefon: 212-354-4480
Fax: 212-944-0012
www.uscib.org
atacarnet@uscib.org